Der Kassationshof befindet u.a. über:
Der Kassationshof ist die höchste Gerichtsbarkeit des Landes. Er urteilt über die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen. Er befindet nicht über Taten. Eine Kassationsbeschwerde ist ein Sonderverfahren.
1 Kassationshof
Sitz des Kassationshofes
Es gibt lediglich einen Kassationshof in Belgien. Sein Sitz ist in Brüssel.
Kammern und Zusammensetzung
Der Kassationshof setzt sich, je nach Art der Sache, aus drei Kammern zusammen. So gibt es eine Zivilkammer, eine Strafkammer und eine Kammer für Sozialsachen. Jede Kammer ist jeweils in eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung eingeteilt:
- die erste Kammer behandelt Zivilsachen
- die zweite Kammer behandelt Strafsachen
- die dritte Kammer behandelt Sozialsachen.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter „Richterschaft“.
Staatsanwaltschaft
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Kassationshof durch den Generalprokurator, den Ersten Generalanwalt und einen oder mehrere Generalanwälte wahrgenommen.
Mehr Informationen über dieses Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.
Kanzlei
Mehr Informationen über den Greffier und die Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.
Zuständigkeiten
Der Kassationshof ist die höchste Gerichtsbarkeit des Landes. Er urteilt einzig und allein über die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und nicht über Taten. Der Kassationshof ist also kein Gericht „dritter Instanz“.
Eine Kassationsbeschwerde ist dementsprechend ein Sonderverfahren und kein Verfahren der „dritten Instanz“.
Konkret überprüft der Kassationshof, ob ein Urteil oder Entscheid, ergangen in letzter Instanz (nach Einleitung der gewöhnlichen Rechtsmittel für eine Berufung oder einen Einspruch), gegen das Gesetz verstößt oder eine Rechtsregel missachtet. Ist dies der Fall, annulliert der Kassationshof die angefochtene Entscheidung und verweist die Sache an eine andere Gerichtsbarkeit, welche die Sache dann erneut zum Grunde behandelt.
Der Kassationshof sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und für die Entwicklung des Rechtes.
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Allgemeine Zuständigkeit (Kassationshof)
Die Hauptzuständigkeit des Kassationshofes besteht darin, über Kassationsbeschwerden zu befinden.
So befasst sich der Kassationshof mit Kassationsbeschwerden gegen:
- Entscheidungen der Gerichte und Gerichtshöfe, die in letzter Instanz getroffen worden sind, d.h. gegen die kein anderes Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann
- Entscheidungen mit Bezug auf lokale Steuern
- Entscheide des Staatsrates in Sachen Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Rat und der Gerichtsbehörde
- disziplinarische Entscheidungen von verschiedenen Räten
Besondere Zuständigkeit (Kassationshof)
- Klagen auf Nichtigkeitserklärung von Handlungen wegen Befugnisüberschreitung durch bestimmte Personen
- Klagen auf Entbindung des Richters von der Sache:
Es handelt sich um Fälle, in denen der Kläger an der strikten Unparteilichkeit des Magistraten, der die Sache behandelt, zweifelt, entweder weil er einen zu engen Verwandtschaftsgrad mit einer der Parteien besitzt oder auf Grund von anderen besonderen Umständen, die er dem Hof zur Beurteilung vorlegt.
- Richterhaftungsklagen:
Eine Richterhaftungsklage ist ein außergewöhnliches Rechtsmittel und eine Zivilklage gegen einen Richter oder einen Magistraten der Staatsanwaltschaft, um diesen in einer gewissen, sehr begrenzten Anzahl an Fällen, haftbar zu machen für Fehler, welche er in der Ausübung seines Amtes begangen hat. Die Regeln hinsichtlich der Richterhaftungsklage sind im Gerichtsgesetzbuch aufgeführt.
- Bestimmungen des zuständigen Gerichts:
In gewissen seltenen Fällen können unterschiedliche Gerichtsbarkeiten des gerichtlichen Standes Entscheidungen über ein und denselben Antrag oder über zusammenhängende Anträge verkünden. Wenn die rechtskräftigen Entscheidungen im Widerspruch zueinander stehen und keine der beiden mehr durch ein Berufungsgericht berichtigt werden kann, kann jede Partei beim Kassationshof eine Klage auf Bestimmung des zuständigen Gerichts einreichen. In diesem Fall erklärt der Hof die verschiedenen Verfahren für nichtig und verweist alle Parteien vor den von ihm bestimmten Richter.
- Zuständigkeitskonflikte:
Der Kassationshof befindet über Zuständigkeitskonflikte zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der gerichtlichen Gerichtsbarkeit.
Zuständigkeit als erkennendes Gericht
Konkret handelt es sich um folgende Fälle:
- Ablehnung von Gerichtsräten beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und Kassationshof:
- Die Ablehnung ist ein Verfahren beim Hof, um die Objektivität eines Richters zu beurteilen.
- Jeglicher Partei in einer Rechtssache muss garantiert werden, dass der mit der Sache bezeichnete Richter unparteiisch ist. Ein Richter muss eine Sache objektiv beurteilen. Wenn es Gründe zur Annehmung gibt, dass der Richter parteiisch ist, kann die Partei, die darin einen Nachteil sieht, diesen Richter ablehnen. In diesem Fall wird der Magistrat durch einen anderen ersetzt.
- Berufung gegen disziplinarische Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof
- Amtsenthebung oder Absetzung von Mitgliedern des Staatsrates.
Vorabentscheidungsfragen zum Wettbewerbsrecht
Wenn die Lösung eines Streitfalls von der Auslegung eines Artikels dieses Gesetzbuches abhängt, kann der mit der Sache befasste Richter dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage stellen.
Eine Vorabentscheidungsfrage ist eine Rechtsfrage eines Richters an eine höhere Instanz über die Auslegung einer Rechtsregel. Während der Behandlung der Frage durch die höhere Instanz wird das Verfahren vor der niedrigeren Gerichtsbarkeit, die die Frage gestellt hat, ausgesetzt und nach Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage verkündet der Richter seine Entscheidung unter Berücksichtigung der erhaltenen Antwort.
Erster Präsident
Die Bezeichnung „Erster Präsident“ wird dem höchsten Magistraten der Richterschaft auf der Ebene des Kassations-, Apellations-, und Arbeitsgerichtshofes verliehen.
Er ist mit der Leitung und Organisation des Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes beauftragt.
Er kann einen Präsidenten und einen oder mehrere Abteilungspräsidenten auf der Ebene des Kassationshofes und einen oder mehrere Kammerpräsidenten auf der Ebene des Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes bestimmen, die ihm beistehen.
Abteilungs- oder Kammerpräsident
Der Kammerpräsident am Kassationshof wird unter den Gerichtsräten am Kassationshof gewählt.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Ausführlichere Informationen über den Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht finden Sie unter „Präsident“.
Präsident
Der Präsident übt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine leitende Funktion aus.
Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.
Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter(n).
Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Abteilungspräsidenten (außer bei Gerichtsbarkeiten ohne Abteilungen)
- ein oder mehrere Vizepräsidenten (je nach gesetzlichem Stellenplan)
- Richter (Berufsmagistraten)
- Unternehmensrichter, die unter sich einen Präsidenten der Unternehmensrichter bestimmen (keine Berufsmagistraten).
Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).
Der Präsident wird durch einen oder mehrere Abteilungspräsidenten beigestanden und ist mit der allgemeinen Leitung des Gerichts bezeichnet.
Der Abteilungspräsident nimmt unter der Autorität des Präsidenten die tägliche Leitung des Gerichts wahr und besitzt eine Reihe von spezifischen Zuständigkeiten.
Er kann bei der Leitung und Organisation durch einen oder mehreren Vizepräsidenten beigestanden werden.
N.B.: Im Gerichtsbezirk Eupen werden das Gericht Erster Instanz, das Unternehmensgericht, das Arbeitsgericht, die Friedensgerichte und das Polizeigericht durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz geleitet.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Seit der gerichtlichen Reform von 2013 gibt es ebenfalls einen Präsidenten der Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht. Er ist innerhalb eines Gerichtsbezirks für die Leitung, Koordinierung und Organisation der Friedens- und Polizeigerichte zuständig.
Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
- ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
- die Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht.
Gerichtsrat
Der Kassationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, einem Präsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Kassationshof tagen die Gerichtsräte nicht alleine, sondern gehören einer Kammer an.
Der Appellationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Appellationshof können die Gerichtsräte sowohl alleine als auch in einer Kammer, bestehend aus drei Magistraten, tagen.
Der Arbeitsgerichtshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten, Gerichtsräten und Sozialgerichtsräten zusammen. Beim Arbeitsgerichtshof tagen die Gerichtsräte alleine, meistens beigestanden durch Sozialgerichtsräte. Letztere sind keine Berufsmagistraten. In Sachen kollektive Schuldenregelung tagen die Gerichtsräte alleine, also ohne Sozialgerichtsräte.
Generalprokurator
Es gibt einen Generalprokurator beim Kassations-, beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Der Generalprokurator ist der höchste Magistrat bei der Staatsanwaltschaft (der Dienst wird Generalstaatsanwaltschaft genannt).
Bei der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationshof wird er beigestanden durch Generalanwälte, bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Die Bezeichnung „Generalprokurator“ wird also für verschiedene Funktionen verwendet:
- Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof
- Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellations- und Arbeitsgerichtshof. Der Generalprokurator ist dieselbe Person beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Beim Assisenhof wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Generalprokurator des Appellationshofes oder durch den Ersten Generalanwalt, einen Generalanwalt oder einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof ausgeübt.
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Erster Generalanwalt
Der Generalprokurator leitet die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Nützliche Links
Generalanwalt
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
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Chefgreffier
Allgemein
Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.
Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Friedensgericht und Polizeigericht
In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.
Dienstleitender Greffier
Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.
Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.
Greffier
Der Greffier verrichtet die Aufgaben der Kanzlei und steht dem Richter bei all seinen Amtshandlungen bei.
Die Anwesenheitsregel erfährt nur eine Ausnahme, wenn der Greffier aufgrund der Dringlichkeit nicht anwesend sein kann.
Der Greffier hat folgende Aufgaben:
- er gewährt die Zugänglichkeit der Kanzlei für die Öffentlichkeit
- er führt die Buchhaltung der Kanzlei
- er erstellt die Urkunden, mit denen er beauftragt ist, bewahrt die Urschriften, die Register und alle Urkunden des Gerichts, bei dem er angestellt ist, auf und stellt von diesen Schriftstücken Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus
- er bewahrt die Dokumentation über Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtslehre für die Richter auf
- er erstellt Tabellen, Statistiken und andere Unterlagen, mit denen er in Anwendung des Gesetzes oder der Erlasse beauftragt ist; er führt die Register und Verzeichnisse
- er bewahrt die Wertpapiere, Unterlagen und Gegenstände auf, die aufgrund des Gesetzes bei der Kanzlei hinterlegt werden
- er ergreift die geeigneten Maßnahmen, um alle Archive, deren Verwaltung ihm obliegt, ordnungsgemäß aufzubewahren, um sie zu ordnen und zu inventarisieren, ungeachtet ihrer Form, ihrer Struktur und ihres Inhalts.
Der Greffier steht ebenfalls dem Richter bei:
- er bereitet die Aufgaben des Richters vor
- er ist anwesend bei den Sitzungen
- er führt Protokoll über den Verlauf der Gerichtsverfahren und die Entscheidungen
- er beurkundet die verschiedenen Formalitäten, deren Ausführung festgestellt werden muss, und verleiht ihnen Echtheit
- er arbeitet die Verfahrensakten aus und achtet, im Rahmen seiner Befugnisse, auf die Einhaltung der geltenden Regeln.
In jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Greffier(s) (Friedensgericht, Polizeigericht, Gericht Erster Instanz, Unternehmensgericht, Arbeitsgericht, usw.).
Kanzlei
Allgemein
Die Kanzlei setzt sich im Allgemeinen aus einem Chefgreffier, einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), einem oder mehreren Greffier(s) und dem Personal der Kanzlei zusammen.
Der Greffier hat nicht nur administrative Aufgaben, wie beispielsweise dem Verlauf der Sitzungen zu folgen, Dokumente zu verfassen oder Abschriften auszustellen. Er ist darüber hinaus auch ein eigenständiger Mitarbeiter des Richters und offizieller Verwahrer von vielen Dokumenten. Er wirkt somit bei der reibungslosen Ausübung der täglichen Aktivitäten der Gerichtsbarkeit mit.
Die Aufgaben des Greffiers können je nach Art des Gerichts variieren. (Friedensgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, usw.).
In den Kanzleien arbeitet auch noch anderes Gerichtspersonal, wie Assistenten oder Mitarbeiter.
Friedensgericht
Jedes Friedensgericht hat seine eigene Kanzlei, die sich aus einem oder mehreren Greffier(s) und Personalmitglieder der Kanzlei zusammensetzt. Sie alle stehen unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedens- und Polizeigerichte des Gerichtsbezirks.
Der Chefgreffier wird von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s) beim Friedensgericht unterstützt.
Außerdem ernennt der Chefgreffier in jedem Friedensgericht einen leitenden Greffier, der ihm bei der täglichen Leitung der Kanzlei beisteht. In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Personal der Kanzlei unterstützt (Assistenten und Mitarbeiter).
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gibt es nur eine Kanzlei für die beiden Friedensgerichte.
Polizeigericht
Jedes Polizeigericht hat seine eigene Kanzlei, die sich aus einem oder mehreren Greffier(s) und dem Personal der Kanzlei zusammensetzt. Sie alle stehen unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedens- und Polizeigerichte des Gerichtsbezirks.
Der Chefgreffier wird in den meisten Gerichtsbezirken von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s) beim Polizeigericht unterstützt, welchen er ebenfalls als Leiter einer Abteilung des Polizeigerichts bezeichnen kann.
In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Personal der Kanzlei unterstützt (Assistenten und Mitarbeiter).
Referent
Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.
Es gibt auch Referenten beim Kassationshof. Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei.
Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten.
Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.
Rechtsanwalt
Mehr Informationen über die Rolle des Rechtsanwalts finden Sie auf der Internetseite der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften: (AVOCATS.BE).
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und dessen Honorare sowie über die Art und Weise auf welche Sie einen Anwalt auswählen können.
In Belgien gibt es verschiedene Rechtsanwaltskammern:
- die Rechtsanwaltskammer in jedem Gerichtsbezirk, außer in Brüssel, wo es eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Rechtsanwaltskammer gibt
- die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof
- die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.
Schließlich gibt es noch einen Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften.
Der Föderale Rat der Rechtsanwaltschaften setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und fünf von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren beauftragt werden. Den Vorsitz des Rats führt der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof.
Ein Rechtsanwalt muss mindestens zehn Jahre bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen sein und die von der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof organisierte Prüfung bestanden haben, um vom König als Rechtsanwalt beim Kassationshof ernannt werden zu können. Es gibt nur eine geringe Anzahl Rechtsanwälte beim Kassationshof.