Ein Sozialrichter tagt beim Arbeitsgericht. Er ist kein Berufsmagistrat.

Das Arbeitsgericht besteht aus verschiedenen Kammern, in denen abgesehen vom Vorsitzenden, der ein Berufsmagistrat ist, auch Nicht-Berufsmagistrate tagen. Letztere werden auf Vorschlag von sozialen Organisationen von Arbeitgebern, Selbstständigen und Arbeitnehmern durch den König ernannt. Sie stehen den Berufsmagistraten bei der Beurteilung der Sache bei. Sie werden „Sozialrichter“ genannt.

Wenn das Arbeitsgericht über einen Streitfall zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber befindet, stehen dem Berufsrichter ein Sozialrichter einer Arbeitnehmerorganisation und ein Sozialrichter einer Arbeitgeberorganisation bei.

Die formellen Bedingungen, um als Sozialrichter ernannt zu werden, sind im Gerichtsgesetzbuch aufgelistet:

  • der Kandidat muss sein 25. Lebensjahr vollendet haben
  • für die niederländischsprachigen Gerichte müssen die Kandidaten ein Studienzeugnis oder Diplom eines niederländischsprachigen Unterrichts besitzen
  • für die französischsprachigen Gerichte müssen die Kandidaten ein Studienzeugnis oder Diplom eines französischsprachigen Unterrichts besitzen
  • für das Arbeitsgericht Eupen müssen die Kandidaten die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.

Die Sozialrichter werden pro Gerichtsbezirk ernannt.

Das Amt des Sozialrichters ist unvereinbar mit der Ausübung eines durch Wahlen verliehenes Mandates, mit jeglicher besoldeten öffentlichen Funktion oder jeglichem öffentlichen politischen oder administrativen Amt, mit dem Amt des Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf des Rechtsanwalts, mit dem Militärstand und dem geistlichen Stand.

Der Sozialrichter wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann seine Ernennung für weitere fünf Jahre erneuert werden.

Die Richter üben ihre Funktion bis zu ihrem 65. Lebensjahr aus und gehen alsdann in Rente. 

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Richterschaft
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