Sitz der Friedensgerichte
Pro Gerichtskanton gibt es ein Friedensgericht (Gruppierung der Gemeinden). Der Friedensrichter ist nicht nur Richter in einem Kanton, sondern er ist auch ergänzend in jedem anderen Kanton des Gerichtsbezirks ernannt.
Augenblicklich gibt es in Belgien 163 Friedensgerichte.
Kammern und Zusammensetzung
Der Friedensrichter tagt alleine. In den Sitzungen steht ihm jedoch ein Greffier bei.
Mehr Informationen zur Zusammensetzung der Friedensgerichte finden Sie unter „Richterschaft“.
Staatsanwaltschaft
Der Friedensrichter ist nur für Zivilsachen zuständig. Er entscheidet somit nicht in Strafsachen. Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft während den Sitzungen nicht anwesend.
Kanzlei
Mehr Informationen zum Greffier und zur Kanzlei finden Sie unter « der Greffier ».
Zuständigkeiten
Hier finden Sie eine Übersicht der Zuständigkeiten des Friedensrichters, auch materielle Zuständigkeiten genannt.
Die materiellen Zuständigkeiten des Friedensrichters können unterteilt werden in:
- allgemeine Zuständigkeiten
- spezifische Zuständigkeiten
- ausschließliche Zuständigkeiten
- Maßnahmen der gerichtlichen Betreuung
Mehr über die verschiedenen Zuständigkeiten erfahren Sie weiter unten.
Wenn die materielle Zuständigkeit festgestellt ist, muss der Friedensrichter die örtliche Zuständigkeit prüfen, d.h. ob er auf dem betreffenden Gebiet zuständig ist oder nicht. Das Gesetz sieht in der Tat einen Richter für jeden Gerichtskanton vor.
Allgemeine Zuständigkeiten
Der Friedensrichter ist zuständig für alle Klagen, deren Gegenstand einen Betrag von 5.000 € nicht überschreitet. (ab dem 1. September 2018).
Es gibt jedoch einige Ausnahmen bei der allgemeinen Zuständigkeit.
So ist der Friedensrichter nicht zuständig für alle Klagen, die in die ausschließliche Zuständigkeit folgender Gerichte fallen:
- Polizeigericht
- Gericht Erster Instanz
- Familiengericht
- Arbeitsgericht
- Unternehmensgericht
Spezifische Zuständigkeiten
Der Friedensrichter ist zuständig für eine ganze Reihe von Streitigkeiten, ungeachtet der Höhe der Forderung.
Die spezifischen Zuständigkeiten des Friedensrichters sind sehr weitreichend. Er ist zuständig für eine ganze Reihe von Klagen, ungeachtet der Höhe der Forderung. Hier eine Übersicht der geläufigsten spezifischen Zuständigkeiten:
- Streitfälle mit Bezug auf die Vermietung unbeweglicher Güter und zusammenhängende Klagen, die auf die Vermietung eines Handelsgeschäfts zurückzuführen sind; Streitfälle bezüglich der Vermietung einer Immobilie, die aus einem gewöhnlichen Mietverhältnis, einer Wohnungsvermietung, einer Geschäftsvermietung und einer Landverpachtung hervorgehen, ungeachtet der Höhe des Betrages; Klagen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Klagen auf Räumung von ohne Rechtstitel oder Nachweis bewohnten Orten.
- Streitfälle mit Bezug auf den Gebrauch, die Nutzung, den Unterhalt, die Erhaltung und die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gutes bei Miteigentum; diese Streitfälle betreffen auch Appartementhäuser.
- Streitfälle mit Bezug auf Dienstbarkeiten und Verpflichtungen, die das Gesetz Eigentümern von aneinandergrenzenden Grundstücken auferlegt.
- Besitzschutzklagen.
- Streitfälle mit Bezug auf die Flurbereinigung.
- Streitfälle mit Bezug auf von Menschen oder Tieren verursachte Schäden an Feldern, Früchten und Ernteerträgen.
- Streitfälle mit Bezug auf Kreditverträge, wie sie durch das Gesetz über den Verbraucherkredit geregelt sind.
- Klagen auf Beitreibung einer Geldsumme, die von einem Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasseranbieter oder von einer Person, die ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz, einen Rundfunkübertragungs- oder Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienst anbietet, gegen eine natürliche Person, die kein Unternehmen ist.
- Streitfälle gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1971 bezüglich Bestattungen und Grabstätten.
- Anträge auf Bestellung eines Betreuers für eine volljährige Person, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr fähig ist, ihre personenbezogenen oder ihre vermögensrechtlichen Interessen selbst angemessen wahrzunehmen.
- Anträge auf Unterschutzstellung der Person des Geisteskranken. Dies betrifft sowohl die Behandlung der Krankheiten in einer geschlossenen Einrichtung als auch die Modalitäten des Aufenthalts.
Maßnahmen der gerichtlichen Verwaltung
Der Friedensrichter hat, abgesehen von der Lösung von Streitsachen, noch andere Zuständigkeiten.
- Der Friedensrichter ist zuständig für Vormundschaften über Minderjährige, Anträge von Eltern auf Erhalt einer Ermächtigung bezüglich des Vermögens ihrer Kinder, Betreuungsmaßnahmen bei handlungsunfähigen Volljährigen.
- Der Friedensrichter steht bestimmten öffentlichen Verkäufen bei.
- Der Friedensrichter kann mit Untersuchungsmaßnahmen beauftragt werden, die durch eine Gerichtsbehörde angeordnet wurden.
- Der Friedensrichter vereidigt gewisse Personen, wie beispielsweise Wächter und Schleusenmeister, die bei den Bewässerungsgenossenschaften angestellt sind, Deich- und Schleusenwächter, die bei den Entwässerungsgenossenschaften angestellt sind, Wäger, Vermesser und Eichaufnehmer, die nicht in Artikel 576 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, Eichbeamte und beigeordnete Eichbeamte, um Gewicht und Messungen zu prüfen, usw. (Artikel 601 des Gerichtsgesetzbuches)
Ausschließliche Zuständigkeiten
Bei den ausschließlichen Zuständigkeiten handelt es sich um durch das Gesetz festgelegte und an ein bestimmtes Gericht zugewiesene Zuständigkeiten.
Dementsprechend muss jede Klage vor das richtige Gericht gebracht werden. Ist das nicht der Fall, muss sich das Gericht für unzuständig erklären, auch wenn keine Parteien dies aufwirft.
Für eine Reihe von Angelegenheiten ist ausschließlich der Friedensrichter zuständig.
Hier einige von ihnen:
- summarische Mahnverfahren, solange der Gegenstand der Klage einen Betrag von 1.860 € nicht überschreitet und solange die Klage, wenn sie durch ein kontradiktorisches Verfahren eingereicht wird, nicht vor dem Unternehmensgericht oder Polizeigericht gebracht werden muss.
- Beanstandungen bezogen auf Dringlichkeitsverfahren in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit.
- Versiegelung und Bestellung eines Sequesters (Zwangsverwalter); dies betrifft u.a. die Anbringung von Siegeln, um ein Vermögensinteresse zu schützen.
- Anträge auf Bestellung eines Sachverständigen oder eines Schiedsrichters, wenn der Gegenstand der Begutachtung in die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters fällt.
Der Friedensrichter steht dem Bürger am nächsten. Er prüft nur Zivilsachen. Dementsprechend setzt er sich nicht mit Strafsachen auseinander.
Die Nähe zum Bürger zeigt sich darin, dass es in Belgien im ganzen Land verstreut viele Friedensgerichte gibt und der Friedensrichter sich in vielen Fällen selbst ein Bild vor Ort macht.
Ein Gerichtskanton kann aus einer oder mehreren Gemeinden bestehen, außer in den Großstädten, in denen die verschiedenen Kantone jeweils einen Stadtteil abdecken.
Der Friedensrichter beschäftigt sich mit vielen Arten von Problemen. Mehr Informationen über seine Zuständigkeiten erfahren Sie in der Rubrik „Friedensgericht“.
Ein stellvertretender Richter wird gebeten einzuspringen, um einen Richter im Falle einer Krankheit, Abwesenheit, usw. zu ersetzen.
Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.
Man wird stellvertretender Richter durch eine Ernennung.
Beim Friedens- und Polizeigericht spricht man von „stellvertretender Richter am Friedensgericht“ und „stellvertretender Richter am Polizeirichtergericht“.
Der Chefgreffier leitet die Kanzlei und achtet darauf, dass dort alles ordnungsgemäß funktioniert.
Allgemein
Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.
Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Friedensgericht und Polizeigericht
In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.
Der Chefgreffier wird von Dienstleitenden Greffiers und Greffiers unterstützt.
Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.
Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.
Der Greffier ist in der Sitzung anwesend und führt in jeder Akte das Protokoll. Nach der Sitzung ist der Greffier zuständig für das Erstellen der Urteile und unterschreibt die Urteile zusammen mit dem Richter.
Der Greffier ist auch für die Buchführung der Kanzlei, die Aufbewahrung der Aktenstücke, die bei der Kanzlei hinterlegt wurden, die Zustellung der Urteile, die Beurkundung der Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts, usw. verantwortlich.
Der Greffier hat noch zahlreiche weitere Aufgaben, die in Artikel 168 im dritten Absatz des Gerichtsgesetzbuches aufgelistet sind.
Der Anwalt berät eine Partei und vertritt sie vor Gericht.
Nähere Informationen über die Rolle des Anwaltes finden Sie auf den Webseiten der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften oder der Anwaltskammer Eupen.
In Belgien gibt es eine oder mehrere Rechtsanwaltskammern pro Gerichtsbezirk.
Von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführte Handlungen:
- Königlicher Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (M.B. 08/02/1977)
- Tarif 2022
Gerichtsgesetzbuch Artikel 1409 § 2
Der erste juristische Beistand, der zweite juristische Beistand und die Gerichtskostenhilfe
- Für Informationen und Auskünfte, klicken Sie hier.
- Der erste juristische Beistand: Es handelt sich um einen gewährten juristischen Beistand in Form von praktischen Auskünften, juristischen Informationen, eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine andere Instanz oder an eine spezialisierte Organisation.
- Der zweite juristische Beistand: Es handelt sich um einen einer natürlichen Person gewährten juristischen Beistand in Form eines umfassenden juristischen Gutachtens oder eines rechtlichen Beistands während oder außerhalb eines Verfahrens oder eines Beistands während eines Prozesses, inklusive der Vertretung.
- Die Gerichtskostenhilfe befreit die Personen, die nicht über die nötigen Einkommen verfügen, um die Kosten eines (außergerichtlichen) Verfahrens zu tragen, teilweise oder ganz von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, der Eintragungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren sowie von den anderen durch das Verfahren verursachten Kosten. Sie garantiert den Betroffenen insbesondere die Unentgeltlichkeit der Ämter der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger. Sie erlaubt den Betroffenen ebenfalls während gerichtlicher Expertisen in den Genuss der Unentgeltlichkeit des Beistands eines technischen Beraters zu kommen.
- Indexierung der Beträge
- aktuelle Beträge vom 1. September 2020
Die Gerichtskosten in Strafsachen
- Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur allgemeinen Verordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (MB 30/12/1950)
- Tarife 2024
Kanzleigebühren
- Erklärung und Broschüre
- Das vorliegende Rundschreiben führt das Gesetz vom 28. April 2015, welches das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch abändert, auf.
- Rundschreiben 272
Eingliederungseinkommen
Verfahrensentschädigung
- Gerichtsgesetzbuch Artikel 1022
- Königlicher Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und – kosten (MB 09/11.2007)
- Indexierung der Beträge