Sozialsache
Was ist eine Sozialsache?
Eine Sozialsache gründet auf einen Streitfall zwischen einem Berechtigten und den öffentlichen Behörden oder einer Versicherungsgesellschaft und betrifft:
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- die soziale Sicherheit für Arbeitnehmer (u.a. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kindergeld und Pension) und Selbstständige
- die Sozialhilfe (Zulagen des ÖS.H.Z., finanzielle Beteiligungen für Behinderte, Gesundheitspflegeversicherung).
Im Belgischen Recht werden ebenfalls die kollektive Schuldenregelung sowie Streitfälle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, beispielsweise hinsichtlich einer Kündigung, ausstehenden Löhnen, … als Sozialsachen angesehen und durch das Arbeitsgericht und den Arbeitsgerichtshof behandelt.
Wie verläuft eine Sozialsache?
kostenloses Verfahren
Der Sozialversicherte, der einen Rekurs beim Arbeitsgericht einlegt, trägt prinzipiell keine Gerichtskosten.
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt anhand einer Antragsschrift. Diese Sache wird (ohne Eintragungsgebühr) in einer Liste aufgenommen.
Unter Vorbehalt von Ausnahmen sind die Gerichtskosten, wie Zeugengeld, Sachverständigenkosten und Verfahrensentschädigungen, zu Lasten der Einrichtungen, die für die Anwendung der Gesetzgebung in Sachen soziale Sicherheit zuständig sind.
Eine Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann ebenfalls kostenlos mittels einer Antragsschrift eingelegt werden.
Der Sozialversicherte muss jedoch die Honorare seines Rechtsanwalts bezahlen, es sei denn, dass er über einen unentgeltlichen juristischen Beistand verfügt.
Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren in Sachen soziale Sicherheit kann mittels einer Antragsschrift eingeleitet werden.
Sie kann auch durch andere Mittel, wie beispielsweise durch Vorladung oder durch freiwilliges Erscheinen eingereicht werden. Diese werden selten genutzt, da die Einleitung des Verfahrens durch Antragsschrift vorteilhafter ist.
Die Antragsschrift muss prinzipiell innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Rechtshandlung eingereicht werden.
Diese Regel kennt auch Ausnahmen, wie beispielsweise eine Klage auf Entschädigung bei einer Berufskrankheit und Streitfälle mit Bezug auf Arbeitsverträge.
Wir empfehlen Ihnen, sich gründlich über dieses Thema zu informieren.
Erscheinen zur Sitzung
Nach Eingang der Antragsschrift lädt der Greffier beide Parteien zu einer Sitzung vor. Das Datum wird durch den Richter festgelegt.
Die Parteien erscheinen persönlich oder lassen sich durch ihren Rechtsanwalt vertreten.
Die Parteien können sich in der Sitzung auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wie der Ehepartner, einen Verwandten oder Verschwägerten, einen Beauftragten einer repräsentativen Organisation der Arbeiter oder Angestellten oder einen Vertreter einer Sozialorganisation, der die Interessen einer gesetzlich bestimmten Gruppe von Personen verteidigt.
Es muss jedes Mal eine Reihe von Bedingungen entsprochen werden.
Versuch einer gütlichen Einigung
Der Richter kann einen Versuch der gütlichen Einigung unternehmen.
Behandlung der Klage
Die Klage wird wie eine Zivilsache behandelt. In gewissen Sachen (wie soziale Sicherheit und Sozialhilfe) ist die Anwesenheit des Arbeitsauditors in der Sitzung verpflichtend.
Der Arbeitsauditor kann beim Minister oder den zuständigen öffentlichen Behörden die Informationen einfordern, die für die Behandlung der Sache notwendig sind.
Der Arbeitsauditor gibt ebenfalls eine begründete Stellungnahme zu dem Streitfall, der durch das Arbeitsgericht behandelt wird, ab.
Entscheidung
Der Richter kann ein Zwischenurteil, ein vorläufiges Urteil oder ein definitives Urteil verkünden.
Durch ein Zwischenurteil kann der Richter beispielsweise einen Sachverständigen bestellen.
Durch ein vorläufiges Urteil kann der Richter einen vorläufigen Betrag in Erwartung einer definitiven Entscheidung zuerkennen.
Durch ein definitives Urteil urteilt der Richter über den gesamten Streitfall. Die Sache ist, unter Vorbehalt einer Berufung durch das Arbeitsauditorat oder eine oder mehreren Parteien, endgültig abgeschlossen.
Zivilsache
Was ist eine Zivilsache?
Ein Zivilverfahren betrifft eine Streitsache, die sich nur auf Beziehungen zwischen Bürgern bezieht (z.B. zwischen Angestellter und Arbeitgeber, zwischen Eheleuten). Es stehen nur private Interessen auf dem Spiel, die sich nicht auf die Interessen der Gesellschaft auswirken.
Ablauf einer Zivilsache
Anfang des Verfahrens
Das belgische Recht sieht unterschiedliche Art und Weisen vor, eine Sache vor Gericht zu bringen.
Ladung
Die Ladung ist die geläufigste Art und Weise eine Sache vor Gericht zu bringen.
Die antragstellende Partei (Kläger) zieht einen Gerichtsvollzieher hinzu, der der Gegenpartei (Geladener) die Ladung übermittelt. Die Ladung entspricht einer offiziellen Vorladung, vor dem Gericht zu erscheinen.
Die Ladung muss gewisse Informationen enthalten, wie:
- Tag, Monat, Jahr und Ort der Sitzung.
- Name, Vorname und Wohnort des Klägers.
- Name, Vorname und Wohnort des Geladenen.
- Gegenstand und kurze Begründung der Klage.
- der Richter, der mit der Klage befasst wird
Freiwilliges Erscheinen
Der Antrag auf Freiwilliges Erscheinen kann mittels einer gemeinsamen Antragsschrift eingereicht werden.
Die originale Antragsschrift muss von allen Parteien datiert und unterzeichnet werden. Sie kann entweder per Einschreiben an die Kanzlei geschickt oder direkt vor Ort in der Kanzlei hinterlegt werden.
Auf Anfrage mindestens einer der Parteien oder wenn der Richter dies für erforderlich erachtet, lädt der Greffier die Parteien per einfachen Brief zu einer Sitzung vor, die innerhalb von 15 Tagen nach der Hinterlegung der Antragsschrift festgesetzt wird.
Durch das freiwillige Erscheinen können die Parteien die Vorauszahlung oder die Rückzahlung der Ladungskosten vermeiden.
Kontradiktorische Antragsschrift
Wenn das Gesetz es vorsieht (z.B. Streitsachen zwischen Eheleuten, Mietstreitigkeiten), kann eine Angelegenheit mittels einer kontradiktorischen Antragsschrift vor Gericht gebracht werden. Diese muss entweder der Kanzlei zugeschickt oder bei der Kanzlei hinterlegt werden.
Die Antragsschrift muss in so vielen Exemplaren eingereicht werden wie Parteien im Rechtsstreit sind.
Der Antrag muss gewisse Informationen enthalten, wie:
- Tag, Monat und Jahr.
- Name, Vorname, Wohnort und ggf. Nationalregisternummer oder Unternehmensnummer des Antragstellers.
- Name, Vorname und Wohnort der vor zu ladenden Person.
- Gegenstand und kurze Begründung des Antrags.
- der Richter, der mit dem Antrag befasst wird
- Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts.
Der Greffier lädt die Parteien schriftlich vor, damit sie in der Sitzung erscheinen.
Einseitiger Antrag
Nur in einigen durch das Gesetz vorgesehenen außergewöhnlichen Fällen kann eine Sache durch einen einseitigen Antrag, der bei der Kanzlei hinterlegt wird, vor den Richter gebracht werden.
Die Gegenpartei wird nicht von der Sache in Kenntnis gesetzt. Dies geschieht erst, wenn der Richter eine Entscheidung gefällt hat.
Diese Art und Weise eine Sache einzuleiten wird insbesondere dann verwendet, wenn keine spezifische Gegenpartei bekannt ist oder wenn es notwendig ist, dass die Gegenpartei nicht vom Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.
Wenn die Gegenpartei von der Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt wird, kann sie jedoch Einspruch gegen die Entscheidung erheben.
Einleitungssitzung
Die Einleitungssitzung ist die erste Sitzung des Verfahrens.
Bei der Einleitungssitzung kann es mehrere Abläufe geben.
Die vorgeladene Partei ist nicht anwesend oder keine Partei ist anwesend.
Wenn die vorgeladene Partei bei der Einleitungssitzung nicht anwesend ist, muss die klagende Partei eine Initiative ergreifen, z.B. ein Versäumnisurteil beantragen. Wenn kein Versäumnisurteil beantrag wird, wird die Sache vertagt und auf die „Warteliste“ verwiesen.
Beide Parteien sind anwesend
Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich durch ihren Anwalt vertreten lassen. In gewissen Fällen können sich die Parteien auch durch eine andere Person vertreten lassen.
Weiter unten finden Sie eine kurze Beschreibung des Ablaufs des Verfahrens, wenn beide Parteien anwesend sind.
Instandsetzung
Auch hier sind zwei Abläufe möglich.
Verhältnismäßig einfache Sache
Eine verhältnismäßig einfache Sache kann unter Erfüllung gewisser Bedingungen gemäß dem Verfahren für eine „kurze Verhandlung“ behandelt werden und der Richter nimmt sich der Sache in der Einleitungssitzung an. Wenn jedoch zu viele Akten angesetzt sind, kann die Sache auf eine spätere Sitzung vertagt werden.
Komplexe Sache
Bei einer komplexen Sache erfolgt ein „Instandsetzungsverfahren“. Konkret vereinbaren die Parteien Fristen für das Einreichen ihrer Schriftsätze. Dieser Verfahrenskalender legt eine konkrete und endgültige Frist fest innerhalb welcher die Parteien ihre Argumente dem Gericht und der Gegenpartei schriftlich übermitteln müssen.
Anschließend legt der Richter das Datum der Sitzung fest, in der die Sache verhandelt werden kann.
Wenn die Parteien keine Vereinbarung erzielen können, legt der Richter sechs Wochen nach der Einleitungssitzung den Verfahrenskalender fest (zusammen mit dem Datum der Verhandlungssitzung).
Plädoyers
Nach der Instandsetzung der Sache, legt der Richter das Datum der Verhandlungssitzung fest.
In dieser öffentlichen Sitzung haben die Parteien die Möglichkeit, ihren Anwalt plädieren zu lassen oder selbst ihre Argumente vorzubringen.
Nach den Plädoyers verkündet der Richter die Schließung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung, d.h. der Richter nimmt die Akte mit allen Schriftsätzen und Beweisstücken in Besitz, um sein Urteil fällen zu können.
Grundsätzlich erfolgt die gerichtliche Entscheidung einen Monat später. Dieser Zeitraum kann jedoch länger oder kürzer ausfallen, je nachdem wie komplex die Sache ist.
Verkündung
Der Begriff „Urteil“ wird für mehrere Arten von gerichtlichen Entscheidungen verwendet.
Der Begriff „Urteil“ bezieht sich auf eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts (Friedensgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, Unternehmensgericht).
Der Begriff „Entscheid“ bezieht sich auf eine Entscheidung eines Berufungsgerichts (Appellationshof, Arbeitsgerichtshof) oder des Kassationshofs. Dieser Begriff wird jedoch unter anderem auch durch den Staatsrat und andere Instanzen verwendet.
Der Begriff „Beschluss“ wird für Verkündungen in Eilverfahren oder bei einseitigen Anträgen verwendet.
Die Verkündung
Die Verkündung kann auf unterschiedliche Art und Weisen geschehen. Hier zwei Beispiele:
1. der Richter fällt unverzüglich ein endgültiges Urteil in der ganzen Sache.
2. der Richter fällt ein Zwischenurteil, wenn er der Meinung ist, nicht über alle notwendigen Informationen zu verfügen. Er kann beispielsweise einen Sachverständigen bestellen, zusätzliche Belege fordern, usw.
Das Urteil muss mit Gründen versehen sein und durch alle Richter, die es erlassen haben, unterzeichnet werden.
Das Urteil gibt ebenfalls an, welche Person/Partei die Verfahrenskosten tragen muss.
Berufung
Was ist eine Berufung?
Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, inklusive des Familien- und Jugendgerichts, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal.
Jede Partei – der Verurteilte, die Zivilpartei, die klagende Partei, die beklagte Partei oder die Staatsanwaltschaft – darf Berufung einlegen, außer in den Fällen, in denen keine Berufung möglich ist.
Wie verläuft eine Berufung?
Berufung in Zivilsachen
Eine Berufung in Zivilsachen kann auf verschiedene Arten eingelegt werden:
- per Gerichtsvollzieherurkunde, zugestellt an die Gegenpartei
- per kontradiktorischen Antrag, hinterlegt bei der Kanzlei des Appellationshofes
- in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, per Einschreiben
- per Schlussantrag gegen eine Partei, die bereits Verfahrenspartei in der Berufungsinstanz ist.
Die Berufungsschrift muss gewisse durch das Gesetz bestimmte Vermerke beinhalten sowie innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
Das Berufungsverfahren ist größtenteils dasselbe, wie das Verfahren vor dem ersten Richter.
Berufung in Strafsachen
Eine Berufung in Strafsachen kann durch die Staatsanwaltschaft, die angeklagte Partei, die Zivilpartei, die zivilrechtlich haftende Partei, usw. eingelegt werden.
Eine Berufung durch die Staatsanwaltschaft kann eingelegt werden durch eine Berufungserklärung, eingereicht bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat.
Falls Berufung durch die Staatsanwaltschaft des Gerichts eingelegt wird, welches das Berufungsverfahren der Sache behandeln muss, dann muss die Berufung per Gerichtsvollzieherurkunde eingelegt werden.
Die angeklagte Partei sowie die anderen Parteien können ebenfalls Berufung einlegen durch eine Berufungserklärung, eingereicht bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat.
Der inhaftierte Angeklagte, kann durch eine Berufungserklärung beim Direktor der Strafeinrichtung Berufung einlegen. Außerdem kann er eine Berufungserklärung bei der Kanzlei einreichen.
Die Berufung muss innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten Frist eingelegt werden.
Das Berufungsverfahren ist größtenteils dasselbe, wie das Verfahren vor dem ersten Richter.
Strafsache
Was ist eine Strafsache?
Eine Strafsache wird durch ein erkennendes Gericht untersucht (Polizeigericht, Korrektionalgericht, Appellationshof, Assisenhof).
Weiter unten wird der Ablauf einer Strafsache in großen Linien erklärt.
Ablauf einer Strafsache
Wie wird eine Strafsache vor Gericht gebracht?
Verweisung durch ein Untersuchungsgericht
Durch einen Beschluss der Ratskammer oder der Anklagekammer kann eine Strafsache an ein erkennendes Gericht verwiesen werden. Die Ratskammer und die Anklagekammer sind Untersuchungsgerichte.
Unter erkennendes Gericht versteht man das Polizei- oder das Korrektionalgericht.
Nachdem der Verweisungsbeschluss gefällt wurde, muss die Staatsanwaltschaft zusätzlich noch die Ladung veranlassen.
Ladung durch die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft kann direkt eine Ladung ergehen lassen in Angelegenheiten, in welchen es nur Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben hat.
Wenn es allerdings zu einer gerichtlichen Untersuchung (d.h. eine durch einen Untersuchungsrichter geleitete Ermittlung) gekommen ist, muss die Sache durch einen Beschluss der Rats- oder Anklagekammer an das erkennende Gericht verwiesen werden (z.B. das Korrektionalgericht).
Im Falle einer direkten Ladung kann die Staatsanwaltschaft ein Vergehen in eine Übertretung (Landung vor das Polizeigericht) oder ein Verbrechen in ein Vergehen umwandeln (Ladung vor das Korrektionalgericht).
Ladung durch die Zivilpartei
Zusätzlich zur Staatsanwaltschaft hat ebenfalls die Zivilpartei die Möglichkeit, einen Angeklagten direkt vorzuladen.
Die Zivilpartei kann z.B. eine Direktladung ergehen lassen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anzeige ohne Folge eingestellt hat (d.h. aus verschiedenen Gründen wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt).
Eine Direktladung durch die Zivilpartei ist nur möglich bei Vergehen und Übertretungen und nicht bei Verbrechen, da nur die Staatsanwaltschaft bei einer direkten Ladung mildernde Umstände zugestehen kann.
Freiwilliges Erscheinen in einer Strafsache
Ein Angeklagter kann in gewissen Fällen freiwillig vor Gericht erscheinen (z.B. wenn es Probleme mit der Ladung gibt).
Allerdings ist er nicht verpflichtet in einen Antrag auf freiwilliges Erscheinen einzuwilligen.
Vorladung durch Protokoll bei einer Strafsache
Ein Angeklagter, der in Untersuchungshaft sitzt, kann in gewissen Fällen vorgeladen werden, um vor dem Polizeigericht oder Korrektionalgericht zu erscheinen.
Der Angeklagte wird über die Taten, die ihm vorgeworfen werden sowie über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung, zu der er erscheinen muss, informiert. Diese Notifizierung ist als Ladung einzustufen.
Beschwerde gegen eine Verwaltungssanktion
Eine Beschwerde gegen eine kommunale Verwaltungssanktion oder gegen eine gemäß dem Fußballgesetz auferlegte Verwaltungsstrafe wird bei der Kanzlei des Polizeigerichts per Antragsschrift eingereicht.
Sitzung
Der Angeklagte muss nicht zwingend selber zur Sitzung erscheinen. Er kann sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Wenn es das Gericht jedoch für notwendig erachtet, kann es das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen.
Der Ablauf einer gewöhnlichen Sitzung kann wie folgt zusammengefasst werden:
- Prüfung der Identität der Parteien (Angeklagter, Zivilpartei, usw.)
- Darlegung ihrer Forderung durch die Zivilpartei, wenn es eine gibt
- Forderung des Strafmaßes durch die Staatsanwaltschaft
- Plädoyer des Anwaltes des Angeklagten und als letztes Wortmeldung des Angeklagten
In der Praxis kann von diesem Ablauf abgewichen werden, insbesondere wenn es zur Anhörung von Sachverständigen und Zeugen kommt.
Die Rechtsanwälte haben zusätzlich zu ihren mündlichen Plädoyers ebenfalls die Möglichkeit, schriftliche Schlussanträge einzureichen.
Verkündung
Das Urteil wird am Ende der Sitzung oder an einem späteren Datum verkündet. In diesem Fall wird das Datum innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab der Sitzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, festgelegt.
In den meisten Fällen wir das Urteil schneller verkündet, wenn sich der Angeklagte zum Zeitpunkt seines Erscheinens zur Sitzung in Untersuchungshaft befindet. Jedoch hängt dies auch von der Tragweite und der Komplexität des Falles ab.
Das Urteil wird in der öffentlichen Sitzung im Beisein der Staatsanwaltschaft verkündet und dies selbst wenn die Verhandlung der Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (z.B. bei Sittendelikten).
Der Präsident kann das Vorlesen des Urteils auf den Entscheidungsteil beschränken. In diesem Teil werden die Taten, für die der Angeklagte für schuldig oder für unschuldig erklärt wurde, sowie das auf die erwiesenen Taten angewandte Strafmaß angegeben.
In dem Urteil wird ebenfalls über die Verfahrenskosten entschieden.
Sofortige Festnahme
Wenn die ausgesprochene Strafe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr darstellt, kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme des Verurteilten anordnen.
Dieser Entscheidung geht allerdings eine Verhandlung voraus, in der der Angeklagte und sein Rechtsanwalt angehört werden.
Im Falle einer sofortigen Festnahme wird der Angeklagte sofort ins Gefängnis überführt und dies, ohne vorher noch einmal zu seinem Wohnsitz zurückkehren zu dürfen.
Der Richter, der eine sofortige Festnahme anordnet, muss seine Entscheidung begründen. Diese Begründung darf nur auf der Befürchtung beruhen, dass der Angeklagte sich der Vollstreckung der Haft durch eine Flucht entzieht.
Assisensache
Der Assisenhof hat seinen Sitz prinzipiell in der jeweiligen Hauptstadt der verschiedenen Provinzen und setzt sich jedes Mal zusammen, wenn ein Beschuldigter von der Anklagekammer an den Assisenhof verwiesen wird.
Was ist eine Assisensache?
Der Assisenhof ist keine ständige Gerichtsbarkeit. Er setzt sich jedes Mal zusammen, wenn ein Beschuldigter von der Anklagekammer an den Assisenhof verwiesen wird.
Wie verläuft eine Assisensache?
Zusammensetzung Assisenhof
Der Hof
Der Assisenhof setzt sich aus drei Berufsmagistraten zusammen: ein Präsident (Mitglied des Appellationshofs) und zwei Beisitzer (Mitglieder des Gerichts Erster Instanz).
Der Präsident wird für eine oder mehrere Sachen durch den Ersten Präsidenten des Appellationshofes bestimmt. Die zwei Beisitzer werden durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz für jede Sache neu bestimmt.
Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wird am Assisenhof durch den Generalprokurator des Appellationshofes vertreten, der seine Aufgabe entweder an einen Generalanwalt oder Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft oder an ein Mitglied der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem der Assisenhof tagt, übertragen kann.
Der Greffier
Das Amt des Greffiers wird durch einen Greffier des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem der Assisenhof tagt, ausgeübt. Er wird durch den Chefgreffier des Gerichts Erster Instanz bestimmt.
Das Geschworenenkollegium
Der Assisenhof wird beigestanden durch ein Geschworenenkollegium, das sich aus 12 Bürgern zusammensetzt, die per Auslosung bestimmt werden.
Um auf der Geschworenenliste aufgeführt zu werden, muss man gewisse Bedingungen erfüllen, wie:
- im Wählerregister der gesetzgebenden Kammern eingeschrieben sein
- bürgerliche und politische Rechte besitzen
- zum Zeitpunkt der Erstellung der Gemeindelisten das 28. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 65 Jahre sein
- lesen und schreiben können.
Die allgemeine Geschworenenliste wird alle vier Jahre aus den Gemeinde- und Provinziallisten erstellt.
Durch Auslosung einer Anzahl Namen (mindestens 60) von der allgemeinen Geschworenenliste wird pro Angelegenheit eine spezifische Geschworenenliste erstellt.
Beschuldigter und Opfer
Der Beschuldigte erscheint persönlich zum Prozess und wird beigestanden durch einen oder mehrere Rechtsanwälte.
Der Geschädigte (oder seine Erben) kann persönlich erscheinen und/oder sich durch einen oder mehrere Rechtsanwälte beistehen oder vertreten lassen.
Sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte können auf die Gerichtskostenhilfe zurückzugreifen und/oder auf einen Pro Deo-Anwalt, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Ablauf Assisenprozess
Zusammengefasst verläuft ein Assisenprozess wie folgt ab:
- Hinterlegung der Zeugenliste
- vorbereitende Sitzung vor der Verhandlung der Sache mit allen Parteien, aber ohne das Geschworenenkollegium, zwecks Zusammenstellung der Zeugenliste
- Zusammensetzung des Geschworenenkollegiums (12 Mitglieder), Bestimmung einer Anzahl an stellvertretenden Mitgliedern des Geschworenenkollegiums und Eidesleistung des Geschworenenkollegiums
Anmerkung: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung können bei der Zusammenstellung des Geschworenenkollegiums eine Anzahl an Geschworenen ablehnen, wobei sie dies nicht begründen dürfen. - Vorlesung der Anklageschrift (durch die Staatsanwaltschaft verfasst; sie enthält eine Zusammenfassung der Angelegenheit)
- eventuell, Vorlesung der Verteidigungsschrift (verfasst durch die Verteidigung des Beschuldigten)
- Vernehmung des Beschuldigten durch den Präsidenten des Assisenhofes
- Vorlesung der Liste der Zeugen, vorgeladen durch die Staatsanwaltschaft, Zivilpartei und den Beschuldigten
- Auftreten als Zivilpartei durch den Geschädigten oder seine Erben (auch zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens möglich)
- Anhörung der Zeugen der Staatsanwaltschaft, der Zivilpartei und als letztes der Verteidigung
Anmerkung: Grundsätzlich werden zuerst die Tatzeugen vernommen und als letztes die Leumundszeugen; Tatzeugen können gleichzeitig Leumundszeugen sein und umgekehrt. - prinzipiell, Eidesleistung aller Zeugen (entweder als Sachverständiger und Zeuge oder nur als Zeuge ; es gibt allerdings Ausnahmen)
- Antrag (Forderung) der Staatsanwaltschaft
- Plädoyer der Zivilpartei
- Plädoyer der Verteidigung
- letztes Wort des Beschuldigten
- eventuell, Repliken der Staatsanwaltschaft, der Zivilpartei, des Beschuldigten und erneut letztes Wort des Beschuldigten
- Fragestellung durch den Präsidenten des Assisenhofes (Fragen, die das Geschworenenkollegium beantworten muss)
- Erklärung der Fragen durch den Präsidenten
- Anweisungen durch den Präsidenten an das Geschworenenkollegium für den Beratungsvorgang
- Übermittlung der Akte und Schriftstücke an das Geschworenenkollegium
- Beratung durch das Geschworenenkollegium (ohne die stellvertretenden Geschworenen). Prinzipiell urteilt das Geschworenenkollegium alleine über die Schuld des Beklagten, ohne den Hof. Jedoch stimmt der Hof in gewissen Fällen auch über die Schuldfrage mit ab.
- Beantwortung der Fragen durch das Geschworenenkollegium und Vorlesung des Entscheids in der Schuldfrage
- Verhandlung über die Strafzumessung durch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung (die Zivilpartei greift hier nicht ein)
- Beratung des Hofes und des Geschworenenkollegiums über die zu verkündende Strafe
- Verkündung der begründeten Entscheidung durch den Hof (Entscheid)
- falls es eine Zivilpartei gibt, Behandlung des Antrags der Zivilpartei noch am selben Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Jugendsache
Was ist eine Jugendsache?
Das Jugendgericht greift ein, wenn ein Jugendlicher eine als Straftat qualifizierte Tat begeht oder sich in Schwierigkeiten oder Gefahr befindet.
Für mehr Informationen über das Jugendgericht, klicken Sie hier.
Wie verläuft eine Jugendsache?
Als Straftat qualifizierte Tat
Wenn ein Minderjähriger eine Straftat begeht, wird dies der Polizei gemeldet, die ihn vernimmt und ein Protokoll über die Vernehmung erstellt.
Dieses Protokoll wird der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet alsdann ob der Minderjährige vor dem Jugendrichter erscheinen muss oder nicht.
Falls die Akte an den Jugendrichter übermittelt wird, wird er, unter Berücksichtigung der Umstände und Ursachen des Verhaltens des Minderjährigen, eine Entscheidung treffen.
Minderjährige in Schwierigkeiten oder Gefahr
- Minderjährige in Schwierigkeiten werden zuallererst von den freiwilligen Jugendhilfediensten aufgenommen und geholfen.
Falls nötig, können die anerkannten Dienste, wie die Unterstützungszentren und Vertrauenszentren für Kindesmisshandlung, hinzugezogen werden, um den Jugendlichen im Einzelnen zu beobachten und zu begleiten. Diese Zentren gehen direkter vor und/oder stellen in beunruhigenden Situationen, bei denen aus gesellschaftlicher Sicht ein Eingreifen notwendig ist, spezifische Hilfe zur Verfügung. - Wenn der Jugendliche und/oder seine Eltern die notwendige Hilfe der anerkannten Dienste ablehnen, können diese sich an die Staatsanwaltschaft wenden, welche beim Jugendrichter die Ergreifung von Jugendschutzmaßnahmen beantragen kann.
- Unmittelbare gerichtliche Hilfe wird nur bei Minderjährigen, die sich in akuter Gefahr (einer Notsituation) befinden, angeordnet. Nach einer gewissen Zeit wird geprüft, ob nicht doch eine freiwillige Hilfe durchgeführt werden kann.
Verfahren Strafvollstreckungsgericht
Was ist ein Verfahren des Strafvollstreckungsgerichts?
Das Strafvollstreckungsbericht befindet über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren.
Für mehr Informationen über die Zuständigkeiten des Strafvollstreckungsgerichts, klicken Sie hier.
Wie verläuft ein Verfahren des Strafvollstreckungsgerichts?
Verfahren
Sowohl die bedingte als auch die vorläufige Freilassung im Hinblick auf die Entfernung vom Staatsgebiet oder der Auslieferung werden durch das Strafvollstreckungsgericht gewährt.
Sechs Monate bevor der Verurteilte für eine bedingte Freilassung in Frage kommt, informiert ihn der Gefängnisdirektor schriftlich über diese Möglichkeit. Ab diesem Moment kann der Verurteilte einen schriftlichen Antrag auf bedingte Freilassung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einreichen.
Ein Verurteilter kann einen schriftlichen Antrag auf Haftlockerung oder elektronische Überwachung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Eine Haftlockerung und elektronische Überwachung können lediglich sechs Monate bevor der Verurteilte für eine vorläufige Freilassung in Frage kommt, gewährt werden.
Vier Monate bevor der Verurteilte für eine vorläufige Freilassung in Frage kommt, informiert ihn der Gefängnisdirektor schriftlich über die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder elektronische Überwachung zu beantragen. Ab diesem Moment kann der Verurteilte den Antrag einreichen.
Berufung (Arbeitsgerichtshof)
Was ist eine Berufung? (Arbeitsgerichtshof)
Falls eine der Parteien mit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden ist, kann sie beim Arbeitsgerichtshof Berufung einlegen.
Wie verläuft ein Berufungsverfahren? (Arbeitsgerichtshof)
Berufung in Sozialsachen (Arbeitsgerichtshof)
Berufungen in sozialen Angelegenheiten können auf verschiedene Arten eingelegt werden :
- per Gerichtsvollzieherurkunde, zugestellt an die Gegenpartei
- per kontradiktorischen Antrag, hinterlegt bei der Gerichtskanzlei des Berufungsgerichts
- in den gesetzlich bestimmten Fällen, per Einschreiben
- per Schlussantrag gegen eine Partei, die bereits Verfahrenspartei in der Berufungsinstanz ist.
Die Berufung muss eine gewisse Anzahl an verpflichtenden Vermerken enthalten und in den gesetzlich vorgesehenen Fristen eingelegt werden.
Das Berufungsverfahren ist zum größten Teil identisch mit dem Verfahren vor dem ersten Richter.